
Der Gesetzgeber hat mit dem § 218 StGB den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe gestellt. Das StGB regelt auch die Tatbestände im Rahmen derer Schwangerschaftsabbrüche nicht rechtswidrig und damit straflos sind. Im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch regelt der § 219 StGB die Beratung von Schwangeren in Not- und Konfliktlagen mit dem Ziel, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. In der Gesellschaft ist die Haltung zum Schwangerschaftsabbruch kontrovers. Sowohl moralethische als auch religiöse und soziokulturelle Aspekte spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Die moderne Entwicklung in der pränatalen Medizin trägt dazu bei, dass die Thematik in der Medizin und in der Gesellschaft von hoher Relevanz ist. Immer differenziertere diagnostische Verfahren ermöglichen das früh- bzw. vorzeitige Erkennen von angeborenen Fehlbildungen verbunden mit der Frage, ob ein nicht gesundes Kind gewollt ist. Schwerwiegende pränatale Befunde führen nicht selten zu elterlichen ethischen Konflikten. Eine besondere Problematik stellen die Spätabbrüche von Schwangerschaften dar. Neben rechtlichen Vorgaben, medizinischen, sozialen oder kriminologischen Indikationen ist im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch, die für die betroffenen Frauen und die Behandelnden nicht unerhebliche psychisch belastende Dimensionen zu sehen.
Preis
Wissenswertes
Moderation / Referent:
Dr. med. B. Hanswille, Dortmund, FA für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Ltd. Oberarzt der Frauenklinik, Klinikum Dortmund
Referierende:
Ass. jur. Ch. Kuhlmann, Münster, Justiziar/Leiter Ressort Recht der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Prof. Dr. med. M. Meyer-Wittkopf, Rheine, FA für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin, Leitender Arzt des Pränatalzentrums, Mathias Stiftung, Klinikum Rheine