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Freundeskreis

Beitrittserklärung

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den Freundeskreis Nordsee-Aquarium Borkum e.V. unterstützen und Mitglied werden!

Das Nordsee-Aquarium Borkum ist ein Ort der Begegnung und des Austausches und soll Besuchern und Bewohner der Insel Borkum aller Altersgruppen, d. h. von der frühkindlichen Erziehung im Kindergarten, über natur- und umweltkundliche Bildung von Schulklassen bis zur Seniorenbetreuung, einen Blick in den Lebensraum Nordsee ermöglichen.

Zweck des Fördervereins ist die Förderung von Erziehung und Volksbildung sowie des Naturschutzes. Neben der Beschaffung und Weitergabe von Bar- und Sachmitteln zum Betrieb des Nordsee-Aquariums begleitet und unterstützt der Verein diesen Betrieb durch vielfältige Aufgaben mit dem persönlichen Einsatz der Mitglieder.

Wir bitten um Ihre Unterstützung: Treten Sie unserem Freundeskreis Nordsee-Aquarium e.V. als Mitglied für einen Jahresbeitrag von 12 € bei.

Claudia Thorenmeier
(1. Vorsitzende)

Martin Kauf
(2. Vorsitzender)

Das Nordsee Aquarium

Beitrittserklärung für den Freundeskreis Nordsee Aquarium Borkum e.V

Mitgliedsbeitrag

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Sparkasse Borkum; Sparkasse LeerWittmund (BLZ 28550000)
IBAN: DE18 2855 0000 0150 3535 30 BIC: BRLADE21LER

Mitgliedsbestätigung

... dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an Claudia.Thorenmeier@borkum.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
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Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Nordsee-Aquarium Borkum“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz auf der Nordseeinsel Borkum. Der Verein wurde am 4.2.2015 gegründet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Volksbildung sowie des Naturschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Bar- und Sachmitteln zum Betrieb des Borkumer „Nordsee-Aquariums“. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch - den persönlichen Einsatz der Mitglieder und der Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen, - Information und Kommunikation, d.h. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Vortragsveranstaltungen, Sonderausstellungen, Schulveranstaltungen, Gästeführungen, Erarbeitung von Informationen, Mitteilungen u. ä., - Erweiterung von Ausstellung und Bestand des Nordsee-Aquariums, - Beratung und Unterstützung der Stadt Borkum und deren Wirtschaftsbetrieben bei der Einrichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des Nordsee-Aquariums und der umweltpädagogischen Ausstellung zur Unterwasserwelt der Nordsee und des Wattenmeeres, - Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen dem Nordsee-Aquarium und anderen ähnlichen Einrichtungen (auch deutsch-niederländisch grenzüberschreitend, u. a. auf Ameland und in Delzijl), - Unterstützung von Meeresforschung und -wissenschaft, marinen Natur- und Artenschutzmaßnahmen.
Im vorgenannten Sinne fördert er - die Bildung und Persönlichkeitsentwicklung seiner Mitglieder und der Allgemeinheit hinsichtlich der Nordsee und der Unterwasserwelt im UNESCO-Weltnaturerbe "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" im deutsch-niederländischen Emsmündungsgebiet, - das Leben im Meer und dessen Schutz.
Das Nordsee-Aquarium Borkum ist ein Ort der Begegnung und des Austausches und soll Besuchern und Bewohner der Insel Borkum aller Altersgruppen, d. h. von der frühkindlichen Erziehung im Kindergarten, über natur- und umweltkundliche Bildung von Schulklassen bis zur Seniorenbetreuung, einen Blick in den Lebensraum Nordsee ermöglichen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit - mit den Wirtschaftsbetrieben der Stadt Borkum als Eigentümer des Nordsee- Aquariums sowie - mit der Nationalparkverwaltung des Niedersächsischen Wattenmeeres - und dem Nationalparkschiff "Feuerschiff Borkumriff" als Kooperationspartnern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er handelt im öffentlichen Interesse der Stadt Borkum im Sinne des Umweltbildungs- auftrags und des Naturschutzgesetzes.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister e) dem Vertreter der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Nordseeheilbad Borkum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Wirtschaftsbetriebe). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Durch Ernennung von Beisitzern kann der 1. Vorsitzende den v. g. Vorstand erweitern.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden, außer dem Vertreter der Wirtschaftsbetriebe, der Vorstandsmitglied kraft Amtes ist, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Vorstandsmitgliedern, die von einer Behörde, Institution oder einem Unternehmen entsandt werden, endet die Vorstandszugehörigkeit mit dem Ausscheiden aus der beruflichen Funktion. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Abwesenheit ein Stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter der Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktage. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertreten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festge- legten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts an- deres beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquida- toren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Nationalparkschiff „Feuerschiff Borkumriff“, vertreten durch den Förderverein Feuerschiff Borkumriff e. V., das es ausschließlich und unmittelbar für ge- meinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4. Februar 2015 verabschiedet.

Borkum, den 4. Februar 2015