§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Nordsee-Aquarium Borkum“.
Nach dem Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz auf der Nordseeinsel Borkum.
Der Verein wurde am 4.2.2015 gegründet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Volksbildung sowie des Naturschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Bar- und Sachmitteln zum Betrieb des Borkumer „Nordsee-Aquariums“. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch - den persönlichen Einsatz der Mitglieder und der Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen,
- Information und Kommunikation, d.h. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Vortragsveranstaltungen, Sonderausstellungen, Schulveranstaltungen, Gästeführungen, Erarbeitung von Informationen, Mitteilungen u. ä.,
- Erweiterung von Ausstellung und Bestand des Nordsee-Aquariums,
- Beratung und Unterstützung der Stadt Borkum und deren Wirtschaftsbetrieben bei der Einrichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des Nordsee-Aquariums und der umweltpädagogischen Ausstellung zur Unterwasserwelt der Nordsee und des Wattenmeeres,
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen dem Nordsee-Aquarium und anderen ähnlichen Einrichtungen (auch deutsch-niederländisch grenzüberschreitend, u. a. auf Ameland und in Delzijl),
- Unterstützung von Meeresforschung und -wissenschaft, marinen Natur- und Artenschutzmaßnahmen.
Im vorgenannten Sinne fördert er
- die Bildung und Persönlichkeitsentwicklung seiner Mitglieder und der Allgemeinheit hinsichtlich der Nordsee und der Unterwasserwelt im UNESCO-Weltnaturerbe "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" im deutsch-niederländischen Emsmündungsgebiet,
- das Leben im Meer und dessen Schutz.
Das Nordsee-Aquarium Borkum ist ein Ort der Begegnung und des Austausches und soll Besuchern und Bewohner der Insel Borkum aller Altersgruppen, d. h. von der frühkindlichen Erziehung im Kindergarten, über natur- und umweltkundliche Bildung von Schulklassen bis zur Seniorenbetreuung, einen Blick in den Lebensraum Nordsee ermöglichen.
Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit
- mit den Wirtschaftsbetrieben der Stadt Borkum als Eigentümer des Nordsee-
Aquariums sowie
- mit der Nationalparkverwaltung des Niedersächsischen Wattenmeeres
- und dem Nationalparkschiff "Feuerschiff Borkumriff"
als Kooperationspartnern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er handelt im öffentlichen Interesse der Stadt Borkum im Sinne des Umweltbildungs-
auftrags und des Naturschutzgesetzes.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.